Neue Regelungen im neuen Jahr: Der Entlastungsbetrag ersetzt die bisherigen niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung sondern zweckgebunden.

Ab 1. Januar 2017 erhalten Leistungsberechtigte aller Pflegegrade einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro statt bisher 104 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Das RBW ist leistungsberechtigt.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und wird nicht mit anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Einheitlicher Entlastungsbetrag
Link: http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/